Geschlossen

Wintersaison ab 7. Dezember 2024

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Allgemeine Geschäftsbedingungen
Steinplatte Aufschließungsges.m.b.H & CO.KG

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
1. Die nachstehenden AGB sind Bestandteil des mit uns geschlossenen Beförderungsvertrages; abweichende AGB von Ihnen gelten nur, wenn dies von uns zuvor schriftlich bestätigt wurde.
2. Wir behalten uns vor, diese AGB jederzeit zu ändern. Die geänderten AGB treten in Kraft, sobald wir diese entweder auf der Webseite veröffentlicht, oder sie auf sonstige Weise zugänglich gemacht haben und gelten für alle Rechtsgeschäfte, welche nach Inkrafttreten der AGB abgeschlossen wurden.

3. Sie dürfen Ansprüche aus mit uns geschlossenen Rechtsgeschäften nur mit unserer vorherigen Zustimmung abtreten. Ausdrücklich untersagt ist ein Weiterverkauf, eine Übertragung, etc. von Tickets an Dritte.

PREISE
4. Unsere Angebote sind freibleibend. Alle Angaben in Informations- oder Werbungsmaterialien sowie auf unserer Website sind unverbindlich.
5. Informationen zu Preisen und Leistungsumfang bekommen Sie auf Anfrage an unseren Kassen.

TICKET UND RÜCKVERGÜTUNG
6. Saisonkarten und Wahlkarten werden auf Chipkarten gegen eine Depotgebühr von aktuell EUR 2,00 ausgegeben.
7. Die Rückgabe der unbeschädigten und funktionstüchtigen Chipkarten erfolgt bei einer unserer Kassen.
8. Mehrtätige Tickets sind nur an aufeinanderfolgenden Tagen gültig; eine Unterbrechung ist nicht möglich.
9. Der nachträgliche Umtausch sowie eine Verschiebung der Gültigkeitsdauer von Tickets ist nicht möglich. Ausgenommen davon sind Tickets mit einer Mindestgültigkeit von 6 Tagen, bei welchen eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer durch eine Aufzahlung möglich ist. Verlorene Tickets werden nicht ersetzt.
Die einzelnen Leistungen, zu denen das jeweilige Ticket berechtigt, werden von rechtlich selbständigen Unternehmen erbracht. Das Unternehmen, welches das Ticket verkauft, handelt für die anderen Unternehmer nur als dessen Vertreter.

Zur Erbringung der einzelnen Leistungen und für die Folgen allfälliger Zwischenfälle ist daher nur das Unternehmen verpflichtet, in dessen (Ski-)Gebiet sich ein Vorfall ereignet; vertragliche Ansprüche (zB aus der Pistensicherung oder der Beförderung) können daher nur gegenüber dem Unternehmen, in dessen (Ski-)Gebiet sich ein Vorfall ereignet hat, geltend gemacht werden.

10. Für den Fall von Schlechtwetter, höherer Gewalt, Lawinengefahr, unvorhergesehener Abreise, Betriebsunterbrechung, witterungsbedingte Betriebseinstellungen (einzelner oder aller Anlagen), Sperrung von Abfahrten, Überfüllung von Pisten und Parkplätzen, etc. besteht kein Anspruch auf eine (teilweise oder vollständige) Rückvergütung der Tickets, da die Gründe für derartige Einschränkungen, Störungen, etc. außerhalb des Einflussbereiches der Steinplatte AufschließungsgesmbH & Co KG liegen.
Weiters wird darauf hingewiesen, dass es sich bei den bekannt gegebenen Anfangs- und Enddaten einer Saison nicht um „Fixtermine“ handelt: Die tatsächlichen Betriebszeiten hängen insbesondere von der Witterung ab, daher besteht auch bei einem späteren Saisonbeginn oder einem vorzeitigen Saisonende kein Anspruch auf eine Rückvergütung.

11. Ist der Kunde durch eine schwere Verletzung oder Erkrankung, an der Ausübung des Skisports verhindert, besteht kein Anspruch auf Rückersatz von Mehrtageskarten. Die Seilbahn- und Liftgesellschaften behalten sich aber, Kulanz halber, eine Rückvergütung der Kosten nach jeweiligem Ermessen vor. Voraussetzung ist die Vorlage eines ärztlichen Attestes eines ortsansässigen Arztes. Die Verletzung oder Erkrankung ist umgehend bekannt zu geben.
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass es auf Grund der weltweiten COVID-19-Pandemie jederzeit wieder zu behördlich angeordneten einzelnen Sperren oder Schließungen (einzelner Seilbahnanlagen, Skigebiete, etc.), einzelnen Grenzschließung oder Reisewarnungen kommen kann. Auch in diesen oder vergleichbaren Fällen besteht kein Anspruch auf eine Rückvergütung oder Verlängerung von Saison- oder Jahreskarten.

12. Sollte es allerdings während der aktuellen Wintersaison zu einer (erneuten) behördlichen und dauerhaften Schließung, Grenzschließung oder Reisewarnung kommen, die das ganze Skigebiet betrifft, kann der Kunde eine teilweise Rückvergütung des Kaufpreises einer Mehrtageskarte beantragen:
Die Rückerstattung erfolgt bei Mehrtageskarten auf Grundlage der tatsächlich möglichen Nutzung (Beispiel: kommt es nach dem 2. Tag der Gültigkeit eines 3-Tagesskipasses zur Schließung, erhält der Kunde die Differenz zwischen dem Kaufpreis für einen 2-Tagesskipass und dem von ihm für den 3-Tagesskipass bezahlten Kaufpreis zurückerstattet).
Ausdrücklich wird festgehalten, dass keine (anteilige) Rückerstattung geltend gemacht werden kann, wenn die Steinplatte AufschließungsgesmbH & Co KG leistungsbereit ist, der Nutzer diese Leistung aber auf Grund persönlicher Überlegungen/Entscheidungen nicht in Anspruch nimmt; sollten daher zB behördliche Maßnahmen für die Inanspruchnahme der Leistungen der Steinplatte AufschließungsgesmbH & Co KG angeordnet werden (zB Verpflichtung zur Vorlage eines negativen Testnachweises, eines Impfnachweises, etc) und sollte der Nutzer diese Nachweise nicht erbringen können oder wollen, so kann kein Anspruch auf eine (anteilige) Rückvergütung geltend gemacht werden.
Festgehalten wird, dass die Einhaltung der jeweils behördlich vorgeschriebenen COVID-19- oder sonstige Schutzmaßnahmen zur Eindämmung einer Pandemie ausschließlich in der Verantwortung des Nutzers liegt. Sollte der Nutzer behördlich vorgeschriebene Maßnahmen nicht einhalten können oder wollen, so darf seine Beförderung nicht erfolgen und kann kein Anspruch auf eine (anteilig) Rückvergütung geltend gemacht werden.

Die allgemeinen Geschäftsbedingungen unserer Verbundtickets findet ihr jeweils unter 3 Länder Freizeit-Arena, sowie Tirol Snow Card und Super Ski Card. .

KONTROLLEN UND DATENSCHUTZ
13. Die Beförderung erfolgt nach Durchführung einer Zutrittskontrolle.
14. Tickets sind unseren Mitarbeitern bzw. Kontrollorganen auf Verlangen vorzuweisen und bei Bedarf auszuhändigen. Bei Verweigerung dieser Verpflichtung kann das Ticket gesperrt werden.
15. Bei missbräuchlicher Verwendung werden Tickets ersatzlos eingezogen.
16. Zum Zweck der Zutrittskontrolle und zur Verhinderung eines Ticketmissbrauchs wird beim erstmaligen Durchschreiten der Kotrollstelle/des Drehkreuzes ein Referenzfoto angefertigt, das von unseren Mitarbeitern mit den Fotos verglichen wird, welche bei jedem weiteren Durchschreiten angefertigt werden.
17. Die angefertigten Fotos werden nicht an Dritte weitergegeben und nach Ablauf der Gültigkeit des Tickets gelöscht.
18. Für den Fall der Inanspruchnahme der Pistenrettung können personenbezogene Daten zur Abwicklung und Dokumentation erfasst werden.
19. Personenbezogenen Daten werden nur soweit gespeichert, als dies für die Vertragserfüllung erforderlich ist.
20. Die Art und Weise der Anwendung dieser Zutrittskontrollen obliegt den jeweils verkaufenden Unternehmen.

ERMÄSSIGUNGEN
21. Grundlagen für den Erhalt eines ermäßigten Tickets sind sowohl unaufgefordert beim Kartenkauf als auch bei den Liftzugängen mit einem Lichtbildausweis auf Verlangen nachzuweisen.
22. Für den Bezug von ermäßigten Saisonkarten ist die Vorlage einer Meldebestätigung notwendig, die nicht älter als 3 Monate sein darf.

BEFÖRDERUNGSBEDINGUNGEN UND PISTENREGELN
23. Die an den jeweiligen Seilbahnanlagen ausgehängten Beförderungsbedingungen und Gesetze sind Bestandteil des Beförderungsvertrages.
24. Sie sind verpflichtet die ausgehängten Beförderungsbedingungen, Gesetze und die Pistenregeln/FIS-Regeln einzuhalten sowie Absperrungen und Anordnungen des Pistendienstes zu beachten.
25. Bei Verstößen gegen diese Bedingungen bzw. Bestimmungen erfolgen der Ausschluss von der Beförderung und der entschädigungslose Entzug des Tickets.

HAFTUNG
26. Eine Verantwortung bzw. Haftung besteht nur für den markierten Pistenbereich bzw. die geöffneten Seilbahnanlagen.

27. Im freien Skiraum sind Sie eigenverantwortlich und auf eigenes Risiko unterwegs.
Dort werden keine Sicherungsmaßnahmen, wie zB Absicherungen, Kontrollen, Sperren, etc. ergriffen; ausnahmsweise dennoch dort getroffene Maßnahmen sind freiwillig und begründen keine Verpflichtung für die Zukunft.
28. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird – im Rahmen der gesetzlichen Zulässigkeit – ausgeschlossen.
29. Wir haften nicht für Schäden, die Ihnen durch Fehlverhalten Dritter entstehen.

PISTENRETTUNG
30. Die jeweils verkaufenden Gesellschaften bieten teilweise einen eigenen Rettungsdienst an und es steht diesen frei, einen Kostenersatz für die entstandenen Aufwände zu verlangen.

SONSTIGE BESTIMMUNGEN
31. Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies nicht die Rechtswirksamkeit aller anderen Bestimmungen. Die Vertragsparteien werden die rechtsunwirksame oder undurchführbare Bestimmung ersetzen, die gemäß Inhalt und Zweck der rechtsunwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung möglichst nahekommt.